Der neue EU-Führerschein
Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 auf dem Weg zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein die ersten Schritte unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen
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die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher,
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den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat,
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Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
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die Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.
Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Kernstück ist die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine. Auch bei einer Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat braucht der Inhaber den Führerschein nicht mehr in einen Führerschein des neuen Wohnsitzes umzutauschen. Ein freiwilliger Umtausch bleibt möglich. Wer einen neuen Führerschein möchte, kann diesen gegen Entgelt selbstverständlich bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Eine Besitzstandswahrung ist gewährleistet. Der aufnehmende Mitgliedstaat kann aber den zuziehenden Fahrerlaubnisinhaber registrieren und beispielsweise nationale Gültigkeitsvorschriften anwenden.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten weiter, die internationalen Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D, E einzuführen. Diese Klassen werden die bisherigen in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösen.
Übersicht über die Klassen
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (Auch mit Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Zuges 4,25 t) oder mit Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t). Letztere Kombination kann durch Schlüsselzahl 96 auf 4,25 t zulässiger Zuggesamtmasse erweitert werden.)
Klasse C
Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse E
Kraftfahrzeuge der Klasse B, C, oder D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme Klasse B, siehe selbe Seite unten).
Hervorzuheben sind vor allem folgende Änderungen:
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In der heutigen Klasse 3 für Pkw wird die Grenze von 7,5 t auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird es aber – unter noch festzulegenden Bedingungen – Besitzstandsschutzregelungen geben.
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Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
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Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg wird künftig ein besonderer Anhängerführerschein erforderlich sein. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B:
Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigen.
Unterklassen
Im Rahmen der neuen Klassen können die Mitgliedstaaten folgende Unterklassen bilden:
* Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Die Mitgliedstaaten können diese Klasse durch weitere Kriterien einschränken, wie z. B. eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.
* Klasse B 1
Drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 550 kg. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Leermasse festlegen und ebenfalls weitere einschränkende Normen hinzufügen.
* Klasse B 96 ab 19.01.2013
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 4250 kg)
* Klasse C 1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
* Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
* Klasse C 1+E, D 1+E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C 1 oder D 1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Bei der Klasse D 1+E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Führerscheine dieser Klassen werden auch in den Mitgliedstaaten anerkannt, die diese Klassen in ihrer nationalen Gesetzgebung nicht einführen. Die Bundesrepublik Deutschland wird als Ersatz für die Klasse 1b die Klasse A 1, im Gegenzug zur Absenkung der Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht die Klassen C 1 und C 1+E sowie die Klassen D 1 und D 1+E einführen. Im Vorgriff auf die Klasse A 1 ist die Klasse 1b bereits an die Richtlinie angepaßt und auf 125 cm3 und 11 kW erweitert worden. Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer ist zusätzlich eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h festgesetzt worden.
Daneben gibt es Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen, so daß die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Regelungen treffen können. Dazu gehören z. B. die Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum bis 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h (künftig Klasse M) und die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (künftig Klassen L und T).
Stufenführerschein
Die Richtlinie enthält auch eine Stufenführerscheinregelung für Krafträder der Klasse A. Der Erwerb dieser Klasse ist nach entsprechender Ausbildung und Prüfung ab dem 18. Lebensjahr möglich. Danach muß der Motorradanfänger zunächst mindestens zwei Jahre Fahrpraxis auf Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg sammeln, bevor er in der Leistung unbeschränkte Krafträder führen darf. Eine weitere Prüfung beim Aufstieg in die unbeschränkte Klasse ist nicht vorgesehen.
Die deutschen Bestimmungen über den Stufenführerschein sind im April 1993 bereits an die EG-Regelungen angepaßt worden. Künftig ist der “Direkteinstieg” in die unbeschränkte Klasse A möglich, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Inhaber der Klasse 1a, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, jedoch noch nicht zwei Jahre im Besitz dieser Klasse sind, haben die Möglichkeit, vorzeitig in die unbeschränkte Klasse A aufzusteigen, wenn sie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung absolviert haben.
Schutz vor Mißbrauch
Die Richtlinie verlangt weiter, daß der Bewerber in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt, einen ordentlichen Wohnsitz hat. Den ordentlichen Wohnsitz hat eine Person – vereinfacht gesagt – dort, wo sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei Fehlen beruflicher Bindungen – wegen persönlicher Bindungen gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage im Jahr wohnt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß jemand in mehreren Staaten eine Fahrerlaubnis erwirbt und im Falle der Entziehung einer Erlaubnis auf das andere Recht bzw. den anderen Führerschein zurückgreift. Ergänzend bestimmt deshalb die Richtlinie, daß jeder EG-Bürger nur eine Fahrerlaubnis besitzen darf. Zum anderen soll damit sichergestellt werden, daß jeder die Fahrerlaubnis dort erwirbt, wo er als Fahranfänger überwiegend am Straßenverkehr teilnimmt und wo er folglich mit den Verhältnissen besonders vertraut sein muß. Eine Sonderregelung trifft die Richtlinie für Studenten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres ordentlichen Wohnsitzes studieren. Sie können die Fahrerlaubnis entweder in ihrem Heimatstaat oder am Studienort erwerben, vorausgesetzt, daß sie dort mindestens für sechs Monate studieren.
Mindestanforderungen
Die Richtlinie legt gegenüber der Ersten Richtlinie detailliertere Mindestanforderungen an die Fahrerlaubnisprüfung fest. Das deutsche Recht entspricht dem jedoch bereits weitestgehend oder geht darüber hinaus, so daß es in diesem Bereich keine gravierenden Änderungen geben wird. Dasselbe gilt für die ebenfalls in der Richtlinie geregelten Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber. Eine Neuregelung von Gewicht stellen lediglich die in der Richtlinie vorgesehenen ärztlichen Wiederholungsuntersuchungen für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C und C 1 dar, wobei die Mitgliedstaaten die Abstände für die Untersuchung selbst festlegen können. Solche Untersuchungen kennt das deutsche Recht bisher nur bei Busfahrern.
EG-Modell des Führerscheins
Das mit der Ersten Richtlinie eingeführte EG-Modell für den Führerschein wird leicht abgeändert, um der Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen. So wird insbesondere die Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen durch Symbole ersetzt. Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis (z. B. das Tragen einer Brille) sollen künftig in codierter Form in den Führerschein eingetragen werden.
Außerdem ist durch eine Ergänzung der Richtlinie auch ein Führerschein in Form einer Scheckkarte zugelassen worden. Die Bundesrepublik Deutschland wird den Scheckkartenführerschein einführen, da er ein hohes Maß an Fälschungssicherheit bietet und ein handliches, benutzerfreundliches Format besitzt. Datenschutzrechtliche Probleme wirft der Scheckkartenführerschein nicht auf, da er nicht mit einem Chip ausgestattet wird, sondern alle Angaben ohne technische Hilfsmittel lesbar sein werden. Auch der Scheckkartenführerschein wird unbefristet ausgestellt, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis – wie vor allem bei Krafträdern und Pkw- unbefristet erteilt wird.
Die Umsetzung
Die Richtlinie ist am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten aber nicht unmittelbar, sondern muß in das nationale Recht umgesetzt werden. Die Umtauschpflicht ist zum 1. Juli 1996 aufgehoben worden.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 1999 in Kraft.
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:
Besitzstandsschutzregelungen
Die Fahrerlaubnisse bzw. Führerscheine, die vor der Einführung der Neuregelung nach altem Recht erteilt wurden, sind auch nach Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts weiter gültig.
Für Inhaber, die ihre Fahrerlaubnis bzw. ihren Führerschein vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Die vor dem Stichtag erworbenen Besitzstände im Fahrerlaubnisrecht bleiben also erhalten. Bei einem freiwilligen Umtausch des Führerscheins werden in den neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten Klassen entsprechen.
1. Der häufigste Anwendungsfall wird die bisherige Klasse 3 sein.
Sie reicht bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auf eine kurze Formel gebracht, lautet die Besitzstandsklausel: Für die alte Klasse 3 gibt es die neuen Klassen B und C 1. Die Klasse B gilt bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Klasse C 1 erfaßt den Bereich von 3,5 t bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
2. Ein anderer häufiger Fall ist das Mitführen von Anhängern.
a) Das bisherige deutsche Führerscheinrecht kennt keinen eigenständigen Anhängerführerschein. Das Mitführen von Anhängern ist bislang von der Fahrerlaubnis des ziehenden Fahrzeugs eingeschlossen.
Allerdings bestehen auch im bisherigen Recht schon bestimmte Begrenzungen und Differenzierungen für den Anhängerbetrieb:
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Begrenzt wird das Mitführen von Anhängern zum einen durch entsprechende zulassungsrechtliche Vorschriften (namentlich über das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 StVZO und über die zulässige Anhängelast nach § 42 StVZO).
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Zum anderen spielt die Anzahl der Achsen eine Rolle (bei der Abgrenzung der Klasse 3 zur Klasse 2).
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Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Anhänger zulassungsfrei sind (bei der Abgrenzung der Klasse 5 zur Klasse 2). Im einzelnen geht dies aus den Regelungen in § 5 StVZO hervor.
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Auch die Regelung über das Mitführen von Sattelanhängern für die Klasse 2 (vgl. § 5 StVZO) ist hier zu berücksichtigen.
b) Nach der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie ist grundsätzlich ein besonderer Anhänger-Führerschein erforderlich.
Allerdings läßt die Richtlinie die Anhänger-Führerscheinpflicht erst ab einer bestimmten Grenze beginnen. So ist für das Mitführen von Anhängern kein besonderer Anhänger-Führerschein erforderlich, wenn
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das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 750 kg beträgt oder
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bei der Klasse B das zulässige Gesamtgewicht der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger nicht mehr als 3.500 kg beträgt.
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bei der Klasse B96 das zulässige Gesamtgewicht der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger mehr als 3.500kg aber nicht mehr als 4.250 kg beträgt
Erst diejenigen, für die die vorstehenden Regelungen nicht ausreichen, benötigen einen Anhängerführerschein, und zwar
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Klasse B E: Dieser Führerschein berechtigt zum Führen von Kombinationen (Zügen), und zwar unter Beachtung des § 42 StVZO über die höchstzulässige Anhängelast (maximal 3.500 kg bei Pkw, maximal das 1,5fache zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs bei Lkw und bestimmten Geländefahrzeugen).
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Klasse C 1 E: Das bei diesem Führerschein zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zug) beträgt maximal 12.000 kg, und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein. Die zulässige Anhängelast muß dabei ebenfalls beachtet werden.
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Klasse C E: Das zulässige Gesamtgewicht der Kombination (des Zuges) richtet sich nach § 34 StVZO, unter Beachtung der zulässigen Anhängelast nach § 42 StVZO.
c) Für die Besitzstandswahrung bedeutet dies:
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Die Inhaber der heutigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten in jedem Fall die neuen Klassen B E und C 1 E.
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Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Inhabern der heutigen Klasse 3 auf Antrag die neue Klasse C E zuzuteilen, und zwar beschränkt auf die bisher in Klasse 3 fallenden Züge (z. B. 17,5 t zulässiges Gesamtgewicht, bestehend aus 7,5 t für Zugfahrzeug und 10,0 t für einachsige Anhänger).
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Praktisch bedeutet dies, daß für die meisten Gespanne aus Pkw und Wohnanhänger der Führerschein der Klasse B ausreichen dürfte. Für das Mitführen von Boots- und Sportpferdeanhängern wird man in einer Reihe von Fällen am Führerschein B 96 oder BE (Zugfahrzeug Pkw) oder am Führerschein C 1 E (Zugfahrzeug leichter Lkw) nicht vorbeikommen. Dies ist aber für heutige Inhaber der Klasse 3 kein Problem, denn sie haben ja am Stichtag der Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts automatisch die Klasse B E und C 1 E.
3. Die heutige Klasse 2 entspricht den künftigen Klassen C und C E.
Wer den Führerschein der Klasse 2 besitzt, erhält die neue Klasse C E. Ohnehin wird seit 1. Oktober 1988 in der Bundesrepublik Deutschland die Klasse 2 grundsätzlich nur noch als “Lastzugführerschein” erteilt. Nur in den Fällen, in denen – ausnahmsweise – die Klasse 2 ausdrücklich auf Solofahrzeuge begrenzt ist, wird nur noch die neue Klasse C gewährt.
4. Die Erlaubnis, einen mit Fahrgästen besetzten Omnibus zu führen, wird nach geltendem Recht durch eine zusätzlich zum Führerschein der Klassen 3 oder 2 erteilte “Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung” gegeben. Diese Erlaubnis ist bislang keine selbständige Fahrerlaubnisklasse, was darauf zurückzuführen sein mag, daß die technische Basis für größere Omnibusse lange Zeit mit der von Lastkraftwagen identisch war.
Mit der Klasse D wird nun, dem internationalen Standard folgend, eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse für Omnibusse (Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) eingeführt. Für Omnibusse mit bis zu 16 Sitzplätzen ist die Unterklasse D 1 vorgesehen.
Hier gilt: Wer am Stichtag eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d StVZO besitzt, erhält die neue Klasse D. Ist die alte Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Sitzzahl beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die neue Klasse. Eine Begrenzung auf 16 Sitzplätze ist identisch mit der neuen Unterklasse D 1.
Die Geltungsdauer der künftigen Klasse D bzw. D 1 soll voraussichtlich auf drei Jahre – was der Gültigkeitsdauer der heutigen Erlaubnis nach § 15 d StVZO entspräche – oder auf fünf Jahre festgelegt werden.
5. Motorrad-Führerscheine: Nach dem geltenden Recht gibt es vier Fahrerlaubnisklassen; künftig werden es nur noch drei sein.
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Die heutige Klasse 4 wird künftig Klasse M lauten. Inhaltlich sind jedoch beide Klassen bis auf eine geringfügige Abweichung bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit identisch (Krafträder mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 50 km/h, zukünftig 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 dürfen weiter Krafträder bis 50 km/h führen).
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Die heutige Klasse 1 b entspricht der künftigen Unterklasse A 1. Die Unterklasse A 1 ist durch maximal 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung begrenzt. 16- und 17jährige Inhaber der Klasse 1 b bzw. A 1 dürfen jedoch nur solche Motorräder führen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 80 km/h beträgt.
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Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt jedoch das Konzept des Stufenführerscheins erhalten. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg Leergewicht/kW) begrenzt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen (ohne Prüfung, lediglich Erfordernis der Fahrpraxis) leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden.
Mit Wirkung vom 7. April 1993 wurden im Vorgriff auf die Umsetzung der EG-Richtlinie bereits für die bisherige Klasse 1a die Leistungsgrenze 25 kW (anstelle von bislang 20 kW) und die Begrenzung des Verhältnisses von Leistung zu Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg eingeführt.
Besitzstandsprobleme können hier nicht auftreten.
Besitzstandsregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind 1)
Klassen alt |
Klassen neu |
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---|---|---|
StVZO/D |
StVZO/DDR |
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1 |
A |
A, A 1, L, M |
1 a |
|
A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg |
1 b |
|
A 1, L, M |
2 |
C E |
C, C E, C 1, C 1 E, B, B E,L, M, T |
3 |
B, BE |
C 1, C 1 E, B, B E, L, M; |
4 |
M |
L, M |
5 |
T |
L |
Fahrerlaubnis zur Fahrgast- |
D |
D, D E, D 1, D 1 E |
Fahrerlaubnis zur Fahrgast- |
|
D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. |
1) ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlußregeln