AO Handel GmbH

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Definition der Stützlast und Anhängelast bei PKW Anhängern!

 

 

Immer wieder stellen wir fest, dass der Stützlast zu wenig Beachtung geschenkt wird. Für einen
gefahrlosen Anhängerbetrieb ist jedoch eine Belastung des Kupplungspunktes, die den Vorgaben
entspricht unablässig.
Sowohl der Anhängerkonstrukteur als auch der Automobilhersteller berechnen die höchstzulässige
Stützlast auf Grund der Lastverteilung auf den Achsen und auf dem Kupplungspunkt.

Eine zu hohe Stützlast führt beim Zugfahrzeug

  • zu einer übergroßen Belastung der Hinterachse
  • einer unzulässigen Entlastung der Vorderachse (Lenkachse und evtl. Antriebsachse)
  • zu einer übermäßigen Beanspruchung der Anhängevorrichtung und der Montagepunkte

Eine zu hohe Stützlast führt beim Anhänger

  • mit Tandemfahrwerk (2 Achsen) zu einer übergroßen Belastung der vorderen Achse
  • zu einer unzulässigen Belastung der Kugelkupplung (Bruchgefahr)
  • zu einer unzulässigen Belastung der Deichsel (Bruchgefahr)

Eine zu geringe Stützlast führt beim Zugfahrzeug

  • zu einer Entlastung der Hinterachse (vielfach Antriebsachse)
  • zu einer Belastung der Vorderachse

Eine zu geringe Stützlast führt beim Anhänger

  • mit Tandemfahrwerk (2 Achsen) zu einer übergroßen Belastung der hinteren Achse
  • zu einer übermäßigen Zugbelastung der Kugelkupplung und der Deichsel

Die höchstzulässigen Stützlastgewichte finden Sie auf jeder Anhängerkupplung aufgedruckt
oder eingeprägt.

Und so ermitteln Sie die tatsächliche Stützlast:

  • Stellen Sie Ihren Anhänger waagrecht
  • unterstellen Sie die Kugelkupplung am Ankupplungspunkt mit einem Vierkantholz oder einem Rohr
  • Stellen Sie eine Personenwaage unter das Vierkantholz/Rohr
  • lesen Sie die Stützlast ab

Messen Sie die Stützlast nie unter dem Stützrad, der abgelesene Wert ist viel zu hoch.

Die für Ihr Fahrzeug zulässigen Anhängelasten finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren, und zwar:
Im Fahrzeugschein:
gebremste Anhängelast    unter Nummer 28
ungebremste Anhängelast unter Nummer 29

In der Zulassungsbescheinigung Teil I:
gebremste Anhängelast     unter 0.1
ungebremste Anhängelast unter 0.2

Zu beachten ist, dass unter Nummer 33 (Bemerkungen) oft noch eine Erhöhung eingetragen ist,
oder wenn nicht, eingetragen werden kann. Diese Lasterhöhung ist dann  in der Regel mit einer
Steigungsbegrenzung verbunden, was in entsprechenden Regionen zu beachten ist.

Die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen  Gewichte, dürfen nicht überschritten werden. Das heißt aber nicht, wenn z.B. Ihre Anhängelast  1000 kg beträgt, dass Sie dann nicht auch einen
1300 kg  Anhänger  ziehen dürfen. Sie dürfen in diesen Anhänger dann nur 300 kg weniger Nutzlast
transportieren.

Stützlasten am Fahrzeug und am Anhänger müssen nicht unbedingt gleich sein, Sie dürfen jedoch
die jeweils niedrigere Stützlast nicht überschreiten.
Die max. Stützlast ist in alten Fahrzeugscheinen nicht vermerkt, sondern es befinden sich
Stützlastschilder am Zugfahrzeug und am Anhänger.
Am PKW befindet sich das Stützlastschild in der Regel innen am Heckblech, oder auch an
der Heckklappe. Es gibt aber auch findige Monteure, die gute Verstecke für solch ein Schild
gefunden haben, da  haben  Sie dann  sicherlich viel Spaß beim Suchen.

 

 

In neuen Fahrzeugscheinen sollte die max. Stützlast unter Punkt 13 vermerkt sein.

 

 

1. Anhängelast (§ 42 StVZO) (bezogen auf PKW)

Die gezogene Anhängelast bei Pkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder  amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.

Hinter Pkw’s dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(Leergewicht Zugwagen + 75 kg)
Also Anhängelast  =   ———————————————      = max. 750 kg
2

Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus §42 STVZO  ist aber zu entnehmen, dass die   “gezogene Anhängelast” sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers bezieht. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: “Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.

zum §42 der STVZO

im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast (siehe Beispiel 3)
zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies,
wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des
Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der
Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.

Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast, diese betrifft Geländewagen.
Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal
das 1,5fache des eigenen zGG höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende
Bedingungen erfüllen:

1.     Allradantrieb, der abschaltbar sein darf
2.     Differentialsperre oder ähnliche Einrichtung
3.     Steigfähigkeit (ohne Anhänger) min. 30 %
4.     und mindestens fünf der folgenden Forderungen
–     vorderer Überhangwinkel                         > 25°
–     hinterer Überhangwinkel                          > 20°
–     Rampenwinkel                                        > 20°
–     Bodenfreiheit Vorderachse                       > 180 mm
–     Bodenfreiheit Hinterachse                         > 180 mm
–     Bodenfreiheit zwischen den Achsen          > 200 mm

Beispiele

I) Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet.

 

 

GZ     =       tatsächliches Gewicht des Zugwagens
GA     =       tatsächliches Gewicht des Anhängers
AZV   =       tatsächliche vordere Achslast des  Zugwagen
AZH   =       tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen
AA     =       Achslast des Anhängers
S       =       tatsächliche Stützlast
A       =       tatsächliche Anhängelast

In diesem Bild ergibt sich natürlich keine Anhängelast, deshalb wurde sie nur gestrichelt eingezeichnet, um zu verdeutlichen in welcher Richtung sie angreift wenn der Anhänger angekuppelt wäre. Allerdings kann man hier auch zeigen, welche Problematik sich bei der Messung der Anhängelast ergibt.
Die tatsächlich vorhandene Anhängelast ist variabel und hängt vom Rollwiderstand der Anhängerreifen, dem Luftwiderstand des Anhängers und der Beschleunigung des Zugwagens ab. Beim Bremsen kehrt sie sogar ihre Richtung um. Deshalb hat man bisher eine mehr oder weniger statische Größe zur Definition herangezogen.

II) Zum Gespann vereinigt ergibt sich folgendes Bild.

 

 

Man sieht deutlich, dass die Stützlast nun den Zugwagen belastet.
Nun folgen drei Rechenbeispiele mit konkreten Zahlen, um zu klären was erlaubt ist und was nicht. Beachten sollte man hierbei den Unterschied zwischen tatsächlichen und zulässigen Werten. Die tatsächlichen Werte, wie sie auch oben dargestellt wurden, sind diejenigen, welche tatsächlich in einem bestimmten Ladezustand messbar sind. Die zulässigen Werte sind dagegen theoretische Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.

Beispiel 1: zGG des Anhängers kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugwagens

zGG des Anhängers = 1.100 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.100 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.100 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.

Beispiel 2: zGG des Anhängers genauso groß wie die zulässige Anhängelast des Zugwagens

zGG des Anhängers = 1.200 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.200 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.200 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.

Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens

zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.

In § 42 Abs.1 StVZO wird die “gezogene Anhängelast” geregelt. Dieser Ausdruck bezieht sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: “Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.

zum §42 der STVZO

2. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO)

Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter hinter Pkw darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 % der jeweiligen (tatsächlichen) Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg betragen. Weder die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die danach zu beachtenden Stützlasten muss an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und auf die höchstzulässige Stützlast.

Soweit der Gesetzestext, in der Praxis bedeutet dies, dass es zwei Werte gibt. Den Wert, den der Hersteller des Zugwagens vorgibt und denjenigen, den der Hersteller des Anhängers vorschreibt. Der kleinere Wert ist einzuhalten. Er sollte aber möglichst voll ausgenutzt werden, da eine hohe Stützlast der Gespannstabilität dienlich ist.

Bedenken Sie weiterhin, dass die Stützlast ihren Zugwagen belastet. Im angekuppelten Zustand darf dadurch nicht das zGG des Zugwagens oder die zulässige hintere Achslast überschritten werden.